Ab 8.3. Sport in Gruppen für 14jährige und jünger draußen wieder möglich

Liebe SuSlerinnen und SuSler,

die Staatskanzlei NRW hat die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht, die ab Montag, 08.03., gültig ist. Hieraus ist auszugsweise der § 9 Sport, siehe unten, angehängt. 

Danach können dann Trainingsgruppen der Altersklassen U14 und jünger wieder in einer Stärke von 20 Kindern plus 2 Trainer/innen/Aufsichtspersonen wieder draußen Sport treiben.

Das bedeutet aber auch, dass ältere Jugendliche und Erwachsene gemeinsam nur, wie dort aufgeführt, mit insgesamt höchstens 5 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten ….. Sport betreiben dürfen. Das dürfte im „normalen Sportbetrieb“ schwierig sein. Weiterhin möglich ist aber auch Ausbildung im Einzelunterricht, hierunter ist z.B. Torwarttraining oder ein Hammerwurftraining mit Trainer plus Athlet zu verstehen.

Soweit Gruppen des SuS ab Montag nach dieser neuen Verordnung wieder Sport treiben möchten, bitte ich dringend um Einleitung der gesetzlichen Vorgaben aus dieser Coronaschutzverordnung. Dazu gehört für jeden Trainer/in auch, dass er Sorge dafür zu tragen hat, dass keine Unbefugten während des Trainings auf das Gelände gelangen. Daher bitte nach Betreten des Geländes, wenn alle Teilnehmer eingetroffen sind, die Eingangstore hinter sich auch wieder abschließen. Außerdem bitte unbedingt auf die Abstandsregelungen zu anderen Gruppen achten. Zudem sind zwingend Anwesenheitslisten wegen der Rückverfolgbarkeit zu führen.

Der SuS wird stichprobenartig aber auch Kontrollen vor Ort durchführen. Sport in den Sporthallen ist noch nicht wieder erlaubt.

Für Rückfragen stehe ich gerne unter 0171/4924233 zur Verfügung.

 gez. Bernhard Bußmann, 1.Vorsitzender

 

 

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

 § 9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport 1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, 2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie 3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind 1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen, 2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, 3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie 4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

 

 

Erste Lockerungen für den Sport in der neuen Coronaschutzverordnung ab 22.02.21

Überraschung am Freitagnachmittag, als die neue Coronaschutzverordnung für das Landes NRW herausgegeben wird: Etwas unerwartet kommt es bereits ab Montag, 22.02.2021, zu einigen Lockerungen im Freizeit- und Breitensportbereich, was sich aus § 9 der Coronaschutzverordnung ergibt. Danach ist grundsätzlich wieder Sport allein oder zwei zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder möglich. Sporttreiben in Sporthallen ist danach aber weiterhin nicht erlaubt.

Somit kann der Steversportpark in Olfen ab Montag auch für den Vereinssport unter engen Voraussetzungen wieder genutzt werden. Da der §9 der Coronaschutzverordnung aber zu Interpretationen Anlass gibt, die immer wieder auch zu Nachfragen führen, hat der Landessportbund unmittelbar nach Veröffentlichung der Coronaschutzverordnung auch noch einige Erläuterungen herausgegeben, die für mehr Klarheit sorgen dürften.

Die lauten:

1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen:

 

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

 

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
  • Beispiele:

-     Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu Zweit mit einem*r festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu Zweit.

-     Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

 

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!

 

Der Hauptvorstand des SuS Olfen bittet alle Trainer/innen, Übungsleiter/innen verantwortungsbewusst mit den Lockerungen umzugehen und sich weiter unbedingt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Nur unter strenger Einhaltung können wir alle dazu beitragen, dass es dann auch weitere Lockerungen geben kann.

 

 

Abteilungen und Fachschaften des SuS verzichten für 3 Monate auf Sonderbeiträge

Mehrere Monate Lockdown durch Corona bedeutet für die Mitglieder des SuS Olfen in einigen Sportarten auch schon seit einigen Monaten kein Sportangebot, weder im Freien noch in den Sporthallen. Dennoch kann der Hauptvorstand des SuS Olfen bisher keinen großen Mitgliederschwund beklagen, lediglich 50 weniger Mitglieder weisen die Zahlen zum 01.01.2021 gegenüber 12 Monate zuvor aus. Dafür bedankt sich der Hauptvorstand des SuS für die Treue zum Verein bei allen SuSlerinnen und SuSlern ganz herzlich. Auf der letzten Hauptvorstandsitzung hat der SuS dann auch beschlossen, dass man den Mitgliedern in den Abteilungen und Fachschaften, in denen Sonderbeiträge zusätzlich zum „normalen“ Mitgliedsbeitrag zu zahlen sind, auch etwas entgegenkommen will. So werden bei den Abteilungen Fußball, Handball, Gesundheitssport und bei den Fachschaften Leichtathletik und Volleyball die Sonderbeiträge für die Monate Januar bis März 2021 nicht erhoben und beim nächsten Beitragslauf zum 31.03.2021 nicht eingezogen. Obwohl die Sonderbeiträge einen erheblichen Einnahmeposten der Abteilungen und Fachschaften ausmachen, soll damit den Mitgliedern auch mal „Danke“ gesagt werden. „Zudem haben wir in allen Sportarten beim SuS in den letzten Monaten auch weniger Ausgaben gehabt, so dass wir auf diese Zahlungen zugunsten der Mitglieder auch gerne mal verzichten“, erklärte SuS-Vorsitzender Bernhard Bußmann. In dem Zusammenhang betont Bußmann aber auch, dass nicht daran gedacht wird, Beiträge von den Mitgliedern zu erstatten. Das Vereinsrechts lässt Beitragserstattungen nicht zu und könnte nach Meinung einiger Sachverständiger sogar dazu führen, dass Vereine in solchen Fällen den Status der Gemeinnützigkeit verliert. Der SuS verwendet die Beiträge für die Erfüllung seiner satzungsrechtlichen Aufgaben und muss davon u.a. laufende Kosten für Mitarbeiter,  Abgaben an Sportfachverbände und auch Unterhaltskosten bezahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule eines Vereins, ohne sie funktioniert ein Verein nicht.   

Alle Jahreshauptversammlungen des SuS auf unbestimmte Zeit verschoben

Auf der letzten Hauptvorstandsitzung des SuS Olfen wurde festgelegt, dass die für Ende Februar und im gesamten März geplanten Jahreshauptversammlungen der Abteilung und des Gesamt-SuS zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Grund ist die weiterhin grassierende Corona-Pandemie, die es nicht erlaubt, Versammlungen in geschlossenen Räumen durchzuführen. Dem Vorstand des SuS Olfen ist es aber ganz wichtig, insbesondere bei den Versammlungen, bei denen in diesem Jahr auch Wahlen durchgeführt werden, dass diese in Präsenzform stattfinden werden. Auf genaue Termine wollte sich der Hauptvorstand aber nicht festlegen, vielmehr will man die Weitere Entwicklung in der Coronapandemie abwarten und dann eine Entscheidung treffen. Im Notfall würden Versammlungen dann auch in der Ballsporthalle oder der Stadthalle unter Wahrung strenger Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt, eventuell aber auch im Sommer als Freiluftveranstaltung.

Geschäftsstelle des SuS auch im Lockdown erreichbar

Die Geschäftsstelle des SuS Olfen ist wegen der Coronapandemie derzeit weiterhin geschlossen. Die Leiterin der Geschäftsstelle, Lydia Michel, erledigt ihre Tätigkeiten allerdings im Homeoffice und ist zu den üblichen Geschäftszeiten, Mo - Do 17 bis 19 Uhr, Fr. 9 - 11 Uhr, auch weiterhin erreichbar. Über die Telefonnummer der Geschäftsstelle, 38 41 04, ist eine Weiterleitung eingerichtet.