Erste Lockerungen für den Sport in der neuen Coronaschutzverordnung ab 22.02.21

Überraschung am Freitagnachmittag, als die neue Coronaschutzverordnung für das Landes NRW herausgegeben wird: Etwas unerwartet kommt es bereits ab Montag, 22.02.2021, zu einigen Lockerungen im Freizeit- und Breitensportbereich, was sich aus § 9 der Coronaschutzverordnung ergibt. Danach ist grundsätzlich wieder Sport allein oder zwei zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder möglich. Sporttreiben in Sporthallen ist danach aber weiterhin nicht erlaubt.

Somit kann der Steversportpark in Olfen ab Montag auch für den Vereinssport unter engen Voraussetzungen wieder genutzt werden. Da der §9 der Coronaschutzverordnung aber zu Interpretationen Anlass gibt, die immer wieder auch zu Nachfragen führen, hat der Landessportbund unmittelbar nach Veröffentlichung der Coronaschutzverordnung auch noch einige Erläuterungen herausgegeben, die für mehr Klarheit sorgen dürften.

Die lauten:

1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen:

 

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

 

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
  • Beispiele:

-     Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu Zweit mit einem*r festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu Zweit.

-     Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

 

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!

 

Der Hauptvorstand des SuS Olfen bittet alle Trainer/innen, Übungsleiter/innen verantwortungsbewusst mit den Lockerungen umzugehen und sich weiter unbedingt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Nur unter strenger Einhaltung können wir alle dazu beitragen, dass es dann auch weitere Lockerungen geben kann.